Registrierungspflicht in der Gastronomie – Datenchaos oder sinnvolle Maßnahme?

Registrierungspflicht in der Gastronomie – Datenchaos oder sinnvolle Maßnahme?

Gastronome können aufatmen, zumindest ein bisschen. Die Bundesregierung hat die Beschränkungen zur Eindämmung von Covid-19 gelockert und Restaurants dürfen ihre Pforten für Gäste wieder öffnen – allerdings unter strengen Auflagen. Abstandsregelungen müssen eingehalten und es muss penibel auf die Einhaltung der Maskenpflicht geachtet werden. Aber auch vor bürokratischem Mehraufwand macht der deutsche Staat nicht halt. Ab sofort müssen alle Gastronome die Kontaktdaten ihrer Gäste dokumentieren, die sogenannte Registrierungspflicht wurde eingeführt. Infektionsketten sollen hierdurch besser nachvollzogen werden können.

Welche Daten muss ein Gast preis geben?

Auch bei dieser Frage konnten sich die Länder mal wieder nicht einigen, sodass ein flächenübergreifender Flickenteppich in der Frage der Registierungspflicht enstanden ist.
Beispielsweise in Bayernmüssen der Vor- und Nachname, sowie die Telefonnummer EINER Hauptperson aufgenommen werden. In Baden-Württemberg hingegen sind der Vor- und nachname, die Teleofnnummer oder die Adresse eines jeden Gastes zu vermerken. Zum Vergleich gibt es beispielsweise in Brandenburg überhauptkeine offizielle Registierungspflicht für Restaurantbetreiber. Was für den einzelnen Gastronomiebetreiber nun gilt, hängt also vom Bundesland und den dortigen Bestimmungen zur Registierungspflicht ab.

Besteht die Pflicht zur Angabe von korrekten Daten?

Viele Gäste zeigen kein Verständnis für die Datenerhebung. Oft wollen sie nicht, dass nachvollzogen werden kann, wann, wo und mit wem sie essen waren.

So verwundert es auch nicht, dass einige Gäste sich aus der Registierungspflicht einen Spaß machen und falsche Angaben machen. Dagobert Duck sei wohl in letzter Zeit ein durchaus häufig verbreiteter Name. Das Problem hierbei ist, dass Gastronome weder das Recht, noch die Pflicht haben, die Daten zu verifizieren. Durch die Mitwirkungspflicht sollten jedoch Gäste, welche eindeutig einen falschen Namen angegeben haben, darauf angesprochen werden. Im schlimmsten Fall und bei vollständiger Verweigerung der Herausgabe der Kontaktdaten muss der Gastronom von seinem Hausrecht gebraucht machen.

Den Personalausweis müssen Gäste aber nicht vorzeigen, sofern sie das nicht wünschen. Auch ist der Restaurantbesitzer nicht verpflichtet, diesen bei Zweifeln an der Korrektheit der gemachten Angaben zu verlangen.

Welche Konsequenzen haben falsche Angaben?

Bisher führten falsche Angaben zu keinerlei finanziellen Sanktionen. Man sollte allerdings bedenken, dass durch die Angabe falscher Daten im Zweifelsfall Menschenleben gefährdet werden. Die Registierungspflicht soll zur weiteren Eindämmung des Corono-Virus beitragen und die Infektionsketten nachvollziehbar machen. Umso mehr Personen falsche Daten angeben, umso sinnloser wird diese Maßnahme. Im Falle eines Ausbruchs, kann eine Ermittlung dieser Personen dann nicht stattfinden. Diese gefährden somit nicht nur ihre eigene Gesundheit, sondern auch die ihrer Mitmenschen und tragen zur weiteren Ausbreitung des Virus bei.

Sollte man wider erwarten herausfinden, dass Angaben falsch gemacht wurden und es hierdurch zu einem Infektionsgeschehen kommt, kann das wie eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings sehr gering. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog des jeweiligen Landes. Schlesweig-Holstein und Hessen verzichten beispielsweise komplett auf die Ahnund einer Falschangabe als Ordnungswidrigkeit.

Wie sollen die Daten im Idealfall erhoben werden?

Die derzeit verbreitete „Listenvariante“ ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Katastrophe, von welcher daher dringend abzuraten ist. Die jeweiligen Gäste des Restaurants sollten in keinem Fall sehen können, wie die anderen Gäste heißen, geschweige denn wo sie wohnen oder welche Telefonnummer sie haben.

Dementsprechend sollte man dafür sorgen, dass jeder Tisch, wenn nicht sogar jeder Gast, einen eigenen Zettel erhält, welchen er dann ausfüllen kann. Einige Restaurants setzen auf QR-Codes, bei welchen man durch abscannen seine Daten in eine entsprechende App eintragen kann.

Was geschieht mit den abgegebenen Daten?

Die Daten sind spätestens vier Wochen nach Erhebung vollständig zu löschen. Hier haben jetzt diejenigen Gastronome einen Vorteil, welche sich für die handschriftliche Variante entscheiden. Es bedarf einer datenschutzrechtlich korrekten Vernichtung der Dokumente, am besten durch einen Aktenvernichter Stufe 3 oder 4. Sollten die Daten in ein System eingepflegt worden sein, sind sie aus diesem ebenfalls herauszulöschen. Schwierig wird es oftmals im Falle der Verwendung von Apps, da diese im Hintergrund die Daten teilweise weiterhin gespeichert halten. Es muss daher vor Verwendung darauf geachtet werden, dass eine vollständige Löschung möglich ist.

Gibt es datenschutzrechtlich sonst noch etwas zu beachten?

Traurig aber wahr, die eine Bürokratie löst noch mehr Bürokratie aus. Die Pflicht zur Erhebung der Gästedaten, löst weitere Pflichten durch die DSGVO aus. Gemäß Art. 13 DSGVO müssen die entsprechenden Personen über die Datenverarbeitung und ihre Rechte aufgeklärt werden. Gastronome können das entweder durch einen für jedermann sichtbaren Aushang tun, oder sie legen die Dokumente auf jeden Tisch. Alternativ gibt man jedem Gast ein entsprechendes Formular gleich mit dem Formular zur Angabe der Daten an die Hand.

Sollten Sie Hilfe benötigen, was genau in diesem Formular stehen muss und wie sie das in der Praxis am Besten umsetzen können, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail!

Christoph Renk
Christoph Rank
Senior Consultant Datenschutz & Compliance