Datenschutz und Corona

 Coronavirus – Wie Sie trotz der Krise die Daten Ihrer Mitarbeiter schützen können

 

Mehr und mehr Mitarbeiter werden von Ihren Arbeitgebern zur Preisgabe von Daten „gezwungen“, welche sie unter normalen Umständen niemals hätten offenlegen müssen, beispielsweise welche Diagnose der Arzt gestellt hat, wo der letzte Urlaub stattfand bzw. der nächste Urlaub stattfinden wird, ob man sich kränklich fühlt und wenn ja wie usw.

Für viele Mitarbeiter werden diese Fragen befremdlich wirken und das Arbeits- bzw. Vertrauensverhältnis gegebenenfalls auf die Probe stellen. Umso wichtiger, dass Arbeitgeber genau wissen, welche Daten wirklich erhoben werden dürfen und von welchen Fragen sie vielleicht doch lieber Abstand nehmen sollten.

Gesundheitsdaten – Mehr Feingefühl ist gefragt!

Die meisten Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus innerhalb Unternehmen getroffen werden, hängen mit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zusammen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Art von Daten gem. Art. 9 DSGVO und daher sind auch besonders strenge Vorschriften zu beachten.

Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten legitimiert sich grundsätzlich auf Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 III BDSG. Demnach ist jede Verarbeitung erlaubt, welche für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unbedingt notwendig sind. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt und daher die Verarbeitung unverhältnismäßig wäre.

Daraus lässt sich schließen, dass die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme erforderlich sein muss, um rechtmäßig zu sein. Dies ist sie dann, wenn sie das mildeste Mittel des Arbeitgebers ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen und kein anderes gleich effektives Mittel existiert, welche die Rechte des Arbeitnehmers weniger beeinträchtigen würde. Darüber hinaus dürfen keine schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten überwiegen.

Doch welches Interesse hat nun der Arbeitgeber daran zu wissen, in welchem Urlaubsgebiet der Mitarbeiter war oder ob er Husten hat?

Dieses Interesse begründet sich ganz einfach dadurch, dass der Arbeitgeber sowohl gegenüber diesem konkreten Mitarbeiter, aber auch gegenüber all seinen anderen Mitarbeitern eine gewisse Fürsorgepflicht innehat. Demnach muss der Arbeitgeber die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz abschätzen können und hieraus Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter ableiten.

Das Coronavirus stellt viele Unternehmen daher vor eine völlig neue Herausforderung, da die Ansteckungsgefahr sehr hoch und mit weitreichenden Folgen belegt ist. Die Fürsorgepflicht tritt daher besonders in den Vordergrund. In diesem Fall können Maßnahmen, welche in normalen Situationen als völlig unverhältnismäßig angesehen werden würden, nun doch zulässig sein, beispielsweise:

  • Freiwillige! Fiebermessung durch den Mitarbeiter selbst oder durch einen Arzt.
  • Fragen über den Aufenthalt in einem Risikogebiet
  • Freiwillige! Auskunft über Symptome
  • Für den Fall, dass ein Mitarbeiter positiv auf Corona getestet wurde, oder bei einem Kontakt zu einer positiv getesteten Person, dürfen spezielle Informationen über den Mitarbeiter verarbeitet werden, wie z.B. Kontaktpersonen und ergriffene Maßnahmen
  • Erhebung privater Kontaktdaten, um über aktuelle Maßnahmen wie beispielsweise die Schließung des Betriebs zu informieren. Die Mitarbeiter sind allerdings nicht verpflichtet, diese Daten auch herauszugeben.

Selbstverständlich können noch eine Reihe weiterer Maßnahmen den Schutz der Mitarbeiter rechtfertigen, welche hier aber nicht alle abschließend aufgezählt werden können. Im Zweifel ist immer im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Maßnahme rechtmäßig ist oder nicht.

Wichtig zu erwähnen ist, dass Arbeitgeber von folgenden Maßnahmen eher Abstand halten sollte:

  • Pauschalen Befragungen der Mitarbeiter zu Reisezielen oder zum Gesundheitszustand
  • Eine Meldepflicht für Mitarbeiter, ob Kollegen Symptome des Coronavirus zeigen
  • Eine Pflicht zur Fiebermessung am Eingang des Betriebsgeländes oder ähnliche medizinische Maßnahmen (umstritten)
  • Die Mitteilung unter konkretem Namen, dass ein Mitarbeiter an dem Coronavirus erkrankt ist.

Als Arbeitgeber sollten Sie sich stets im Klaren darüber sein, dass es auch eine Situation nach dem Coronavirus geben wird. Dementsprechend sollten Sie auf die freiwillige Mitarbeit, das Beachten von besonderen Hygienevorschriften und das Verständnis Ihrer Mitarbeiter appellieren, anstatt Zwangsmaßnahmen überhand nehmen zu lassen.

Eingriffsbefugnisse stehen in der Regel nur den Gesundheitsbehörden zu, weshalb der Arbeitgeber dieses im Zweifelsfall immer hinzuziehen sollte.

Christoph Renk
Christoph Rank
Senior Consultant Datenschutz & Compliance