Frohe Ostern per E-Mail

„Frohe Ostern“! – Feiertagsgrüße per E-Mail, ist das erlaubt?

Wer kennt sie nicht, die zahlreichen Feiertagsmails und Glückwünsche der unterschiedlichsten Unternehmen, die zu Ostern, Pfingsten, Nikolaus und Weihnachten im Postfach landen. In der Regel sind diese noch verbunden mit den neuesten Festtagsangeboten.

Doch ist die Zusendung von Feiertagsgrüßen per E-Mail nach der DSGVO überhaupt noch so ohne Probleme möglich? Dürfen die Daten von Kunden, Interessenten und Lieferanten für solche Zwecke verwendet werden?

Um diese Frage zu klären, muss zunächst verstanden werden, dass auch Feiertagsgrüße Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Das Ziel solcher E-Mail-Aktionen wird es in der Regel immer sein, sich bei der Zielgruppe in Erinnerung zu rufen, den Kontakt zu pflegen und gegebenenfalls sogar die neuesten Angebote zu präsentieren. Selbst wenn Letzteres wegfällt, stellt eine solche E-Mail immer noch Werbung dar, da sie am Ende des Tages (wenn auch nicht sofort) den Absatz fördern soll.

Damit die Zusendung von Werbung datenschutzrechtlich zulässig ist, bedarf es eines Erlaubnistatbestands gem. Art. 6 I DSGVO. Ein solcher Erlaubnistatbestand kann gem. Art. 6 I lit. a DSGVO durch eine Einwilligung gegeben sein. Liegt eine solche nicht vor, verbleibt lediglich Art. 6 I lit. f DSGVO als Legitimationsgrundlage der Verarbeitung und es bedarf einer Interessensabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Unternehmens (jedes legitime Interesse, welches nicht gegen eine Rechtsordnung verstößt) und den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen. Die DSK (Datenschutzkonferenz) hat diesbezüglich am 08.11.2018 ein Orientierungspapier veröffentlicht, welches verdeutlicht, dass in die Interessensabwägung die Zulässigkeit gem. UWG mit einfließen muss. Gem. § 7 II Nr. 3 UWG ist eine E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich unzulässig. Hierbei unterscheidet das Gesetz auch nicht zwischen B2B und B2C. Demnach muss für die Werbung per E-Mail immer die Einwilligung des Betroffenen vorliegen, ansonsten darf eine werbliche Ansprache per Mail auch nicht erfolgen.

 

Ausnahmefall: Bestandskunden

  • 7 III UWG sieht von dieser Einwilligungspflicht eine Ausnahme vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

 

All diese Voraussetzungen betreffen die Direktwerbung und müssen kumulativ vorliegen, damit E-Mail-Werbung auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung versandt werden darf. In der Praxis wird dies vor allem bei Bestandskunden innerhalb von Online Shops im Rahmen der Direktwerbung angewandt. So setzen große Onlineverkäufer beispielsweise unter den Bestellbutton einen Text, welcher verdeutlicht, dass in Zukunft Neuigkeiten bezüglich Produkte per Mail versandt werden, welche dem Unternehmen anhand der Bestellung für die Person interessant erscheinen.

Die im Internet häufig anzutreffende Aussage, E-Mail-Werbung sei an Bestandskunden auch ohne Einwilligung möglich, ist demnach falsch. Die Einwilligung kann nur dann ausbleiben, wenn alle Voraussetzungen des § 7 III UWG erfüllt sind, was bei vielen Unternehmen vorrangig nicht der Fall sein wird.

 

Was ist die Lösung, sollte keine Einwilligung vorliegen?

Sollten Sie bisher keine Einwilligung für die werbliche Ansprache per E-Mail von Ihrer Feiertagsgrußzielgruppe haben, sollten Sie auf diese E-Mail lieber verzichten. Eine schöne Alternative bietet die klassische Grußkarte per Post, über welche sich Ihre Kunden, Interessenten und Lieferanten bestimmt ebenso freuen werden. Die Zusendung postalischer Werbung ist im Gegensatz zur E-Mail, auch ohne ausdrückliche Einwilligung auf Grundlage des berechtigten Interesses erlaubt, solange die betroffene Person dieser nicht widersprochen hat. Im Idealfall binden Sie auf Ihrer Karte (vielleicht auf der Rückseite) einen kleinen Satz mit ein, welcher auf die DSGVO verweist: „Sollten Sie die Zusendung von Grußkarten und Unternehmensinformationen nicht mehr wünschen, können Sie jederzeit unter maxmusterman@unternehmen.de widersprechen“. Hierdurch haben Sie der Belehrungspflicht Folge geleistet und können eine DSGVO konforme Postkarte verschicken.

Selbstverständlich gilt das nicht, sollte sich die Postkarte lediglich an eine juristische Person richten. In diesem Fall werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet und die DSGVO ist nicht anwendbar.

 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Gestalten Ihrer persönlichen Osterpost und wünschen Ihnen auf diesem Wege frohe Feiertage und ein schönes Osterfest!

Christoph Renk
Christoph Rank
Senior Consultant Datenschutz & Compliance